fürsorgerische Unterbringung | KES Fürsorgerische Unterbringung
Erwägungen (2 Absätze)
E. 2 / 3 In Erwägung, – dass A.________ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend: KESB Nordbünden), vom
26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025, fürsorgerisch in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
19. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob, – dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann, – dass die behördliche Unterbringung bereits am 26. August 2025 erfolgt und dem Verfahrensvertreter des Beschwerdeführers am 28. August 2025 mitgeteilt worden war, – dass die Beschwerde vom 19. September 2025 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde, – dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist, – dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB), – dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der KESB Nordbünden weitergeleitet wird, bei welcher gemäss dem angefochtenen Entscheid die Entlassungskompetenz verblieb, – dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
E. 3 / 3 wird erkannt:
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Beschwerde wird der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet.
- Es werden keine Kosten erhoben
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Entscheid vom 23. September 2025 mitgeteilt am 24. September 2025 Referenz ZR1 25 125 Instanz Erste zivilrechtliche Kammer Besetzung Cavegn, Vorsitz Parteien A.________ Beschwerdeführer Gegenstand fürsorgerische Unterbringung Anfechtungsobj. Entscheid Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, vom 26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025
2 / 3 In Erwägung, – dass A.________ mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden (nachstehend: KESB Nordbünden), vom
26. August 2025, mitgeteilt am 28. August 2025, fürsorgerisch in der Klinik B.________ fürsorgerisch untergebracht wurde, – dass A.________ (nachstehend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
19. September 2025 beim Obergericht des Kantons Graubünden Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob, – dass eine von der fürsorgerischen Unterbringung betroffene oder eine ihr nahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids Beschwerde beim Obergericht des Kantons Graubünden erheben kann, – dass die behördliche Unterbringung bereits am 26. August 2025 erfolgt und dem Verfahrensvertreter des Beschwerdeführers am 28. August 2025 mitgeteilt worden war, – dass die Beschwerde vom 19. September 2025 folglich nicht innert der von Art. 439 Abs. 2 ZGB vorgesehenen Frist von 10 Tagen seit der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eingereicht wurde, – dass auf die Beschwerde folglich nicht einzutreten ist, – dass eine von einer fürsorgerischen Unterbringung betroffene Person indessen die Klinik jederzeit um Entlassung ersuchen kann (Art. 428 Abs. 4 ZGB), – dass die vorliegende Beschwerde daher zur Prüfung eines allfälligen Entlassungsgesuchs der KESB Nordbünden weitergeleitet wird, bei welcher gemäss dem angefochtenen Entscheid die Entlassungskompetenz verblieb, – dass vorliegend aufgrund des geringen Aufwandes keine Kosten erhoben werden, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 38 Abs. 3 GOG in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht,
3 / 3 wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Beschwerde wird der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Graubünden, Zweigstelle Nordbünden, zur allfälligen weiteren Behandlung als Entlassungsgesuch weitergeleitet. 3. Es werden keine Kosten erhoben 4. [Rechtsmittelbelehrung] 5. [Mitteilungen]